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§ 5
TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L
209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31),
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter
angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung
besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in
Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Homepage um eine
rein private - nicht geschäftsmäßig genutzte Homepage handelt. Ich bezwecke
ebenfalls keine kommerzielle Vermarktung.
Inhaberanfragen können bei berechtigtem Interesse bei
www.denic.de oder unter
papa@papa-liebt-dich.de erfragt
werden
Aber auch ich komme nicht umhin auf den nachfolgenden Umstand hinzuweisen:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man
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